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Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Bürgermeisterwahl am 28.09.2025

Wahlbekanntmachung der Stadt Bad Doberan

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl

der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters

in der Stadt Bad Doberan am 28. September 2025

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBI. M-V S. 690 ff.) fordere ich die nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters in der Stadt Bad Doberan am 28. September 2025 auf. Eine eventuelle Stichwahl wird am 12. Oktober 2025 stattfinden.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die von der Wahlbehörde der Stadt Bad Doberan während der Dienststunden in der Stadtverwaltung, Severinstraße 6, 18209 Bad Doberan kostenfrei ausgegeben werden.
Die Vordrucke können auch über die Internetseite der Stadt Bad Doberan ( https://www.stadt-bad-doberan.de/service/wahlen ) beschafft werden.
Auf die Bestimmungen der §§ 4, 6, 7 Absatz 3, 15 bis 19, 62 und 66 des LKWG M-V und des § 24 der Verordnung zum Wahlrecht und Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung – LKWO M-V) vom 02. März 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 94) weise ich hin. 

Bitte beachten Sie insbesondere:

1. Einreichungsfrist

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 75. Tag vor der Wahl, d. h. bis zum 

15. Juli 2025, 16:00 Uhr,

schriftlich beim Gemeindewahlleiter der Stadt Bad Doberan, Severinstraße 6, 18209 Bad Doberan einzureichen.
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Zulassung beeinträchtigen könnten, noch rechtzeitig behoben werden können.

2. Wahlgebiet

Das Wahlgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Bad Doberan mit allen Ortsteilen.

3. Wählbarkeit

Wählbar zur hauptamtlichen Bürgermeisterin/zum hauptamtlichen Bürgermeister sind alle Deutschen im Sinn des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die am Tag der Hauptwahl 

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • die Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit nach dem Landesbeamtengesetz erfüllen,
  • von der Wählbarkeit nach § 6 Absatz 2 LKWG M-V nicht ausgeschlossen sind,
  • nicht von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt worden sind.

4. Wahlvorschlagsrecht

Wahlvorschläge können eingereicht werden von

  1. politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien),
  2. Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe),
  3. einzelnne Personen, die sich selbst als Bewerberin/Bewerber vorschlagen (Einzelbewerberin/Einzelbewerber).

Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber dürfen nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Mehrere Parteien und Wählergruppen können gem. § 62 Abs, 2 LKWG einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, Eine Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen. Ein Wahlvorschlag gilt für das gesamte Wahlgebiet und darf jeweils nur eine Person enthalten.

5. Inhalt und Form von Wahlvorschlägen

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen und gemeinsame Wahlvorschläge sind mit den Formblättern 5.1.1 bis 5.1.3 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen. Bei gemeinsamen Wahlvorschlägen muss jede der am Wahlvorschlag beteiligten Parteien oder Wählergruppen die Formblätter 5.1.1 und 5.1.2 einreichen, auch wenn eine gemeinsame Versammlung zur Aufstellung stattgefunden hat.

Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern sind mit dem Formblatt 5.2 einzureichen.

(1)    Der Wahlvorschlag muss die im Formblatt geforderten Angaben vollständig enthalten, insbesondere

1.    Familienname, Vorname, Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin/des Bewerbers,
2.    Namen und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe sowie die Anschrift oder die Angabe, dass es sich um einen gemeinsamen Wahlvorschlag im Sinne des § 62 Absatz 2 Satz 2 LKWG M-V handelt,
3.    Bezeichnung Einzelbewerber/in, wenn der Wahlvorschlag von einer Bewerberin/einem Bewerber eingereicht wird, die/der nicht für eine Partei oder Wählergruppe auftritt.


(2)    Der Wahlvorschlag soll den Namen und die Anschrift der Vertrauensperson und dessen Stellvertreter enthalten. Vertrauensperson für den Wahlvorschlag von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern ist die Einzelbewerberin/der Einzelbewerber selbst. Es kann eine zweite Vertrauensperson benannt werden (Formblatt 5.2).

(3)    Der Wahlvorschlag

  • einer Partei muss von dem für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigem Parteiorgan,
  • einer Wählergruppe gemäß Satzung von den Vertretungsberechtigten der Wählergruppe,
  • einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers von der Einzelbewerberin/des Einzelbewerbers persönlich und handschriftlich
    unterzeichnet sein.

(4)    Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

1.    eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers einschließlich der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt nach § 16 Absatz 5 des LKWG M-V (Formblatt 5.1.2)
2.    die schriftliche Zustimmungserklärung (Formblatt 5.1.3)
3.    die Wählbarkeitsbescheinigung der Gemeindewahlbehörde (Formblatt 5.1.3),
4.    Erklärungen über die persönlichen Voraussetzungen der Wahlbewerberin/des Wahlbewerbers für die Bürgermeisterwahl (§ 66 LKWG M-V)

    • über eventuelle Strafverfahren, Disziplinarverfahren,
    • das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung,
    • über Tätigkeiten für die Staatssicherheit,
    • zu den wirtschaftlichen Verhältnissen.

Hinweis: Die Begründung zur Erklärung, eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit) ausgeübt zu haben, ist freiwillig. Wird eine Begründung abgegeben, so wird diese mit dem Wahlvorschlag öffentlich bekannt gemacht.

5.    Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Behörde,
6.    amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
7.    von Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, eine von ihr/ihm abgegebene Versicherung an Eides statt nach § 24 Abs. 2 LKWO M-V über ihre Wählbarkeit im Herkunftsland (siehe Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V)

(5)    Wahlrecht und Wählbarkeit werden durch die Gemeindewahlbehörde kostenfrei bescheinigt. Die Wahlbewerberin/der Wahlbewerber muss erklären, dass sie/er selber die Wählbarkeitsbescheinigung einholt oder mit der Einholung durch einen Dritten einverstanden ist (siehe Formblätter 5.1.3 und 5.2). Wählbarkeitsbescheinigungen dürfen am Tage der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als drei Monate sein.

6. Wahlberechtigung und Wählbarkeit von Unionsbürgern

Unionsbürgerinnen/Unionsbürger (Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind), die bei der Bürgermeisterwahl kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).

Unionsbürgerinnen/Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 23. Tag vor der Wahl nachweisen, dass sie mindestens seit dem 37. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.


Bad Doberan, den 10.05.2025
Matthews, Gemeindewahlleiter